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Ein ehrliches Wort:
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind genau geregelt (§§ 11-68 SGB V 3.Kapitel).
Nach §§ 12, 2 I S. 1 SGB V gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Demnach müssen "Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Versicherte können Leistungen, die nicht notwendig oder
unwirtschaftlich sind nicht beanspruchen, die Leistungserbringer dürfen
sie nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen".
Daher sind nicht alle Leistungen für Ihre Gesundheit, die schon möglich, oder wünschenswert wären, sind
"auf Kasse" erhältlich. Wenn Ihnen eine "ausreichende" Behandlung nicht genügt, bespreche ich gern mit Ihnen, welche Behandlungen oder Vorsorgemaßnahmen für Ihre Gesundheit optimal sind.
Diese Wunschleistungen werden dann dem Patienten nach der gültigen Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kosten dafür sind oft gering.
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