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Ein ehrliches Wort:


Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind genau  geregelt (§§ 11-68 SGB V 3.Kapitel).

 

Nach §§ 12, 2 I S. 1 SGB V gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Demnach   müssen "Leistungen      ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein;

sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Versicherte   können Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind nicht   beanspruchen, die Leistungserbringer dürfen sie nicht bewirken und die   Krankenkassen nicht bewilligen".


Daher sind nicht alle Leistungen für Ihre Gesundheit, die schon möglich, oder  wünschenswert wären, sind

"auf Kasse" erhältlich.

Wenn Ihnen eine "ausreichende" Behandlung nicht genügt, bespreche ich   gern mit Ihnen, welche Behandlungen oder Vorsorgemaßnahmen für Ihre   Gesundheit optimal sind.


Diese Wunschleistungen werden dann dem Patienten nach der gültigen  Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt.

Die Kosten dafür sind oft gering.

 

 

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